Satzung

Artikel 1 – Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

1.1 Der Verein führt den Namen „THW-Helfereinigung Ortsverein Ratingen“ mit dem Zusatz „ e.V.“ (eingetragener Verein).
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen.
1.3 Der Verein hat die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in NRW e.V. (kurz: THW-Landesvereinigung NRW e.V.) zu erwerben und ständig beizubehalten.

Artikel 2 – Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) aa) Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen
        bb) Die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr
        cc) Die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.
        dd) Die Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr
        ee) Die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr 
        ff) Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr
        gg) Die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung
b) aa) Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe
        bb) Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft
        cc) Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung
        dd) Weckung der Kreativität der Jungendlichen
        ee) Nationale und internationale Jungendbegegnungen
        ff) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben
c) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der
- Rettung aus Lebensgefahr und
- Jugendpflegearbeit
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.3 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

2.4 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

Artikel 3 – Mitgliedschaft 

3.1 Mitglied kann jede Person werden, die die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person.
Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen.

3.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat die antragstellende Person zu erklären, ob er/sie als aktives oder passives Mitglied beitreten will.

3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand; die Aufnahme als Vereinsmitglied ist nur möglich, wenn die antragsstellende Person im Vereinsbezirk Sitz, Wohnsitz oder Arbeitsstätte hat oder dort dem THW angehörig ist. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.

3.5 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.

3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Ausschluss nach Art. 3.7
Austritt nach Art. 3.8 

3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist der betroffenen Person unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt die betroffene Person binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
Sofern ein Mitglied von der THW-Landesvereinigung NRW e.V. oder der THW-Bundesvereinigung e.V. ausgeschlossen wird, erlischt seine Mitgliedschaft im Verein.

3.8 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens  drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4 – Mittel des Vereins 

Der Verein bestreitet seine Aufgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

Artikel 5 – Beiträge und Spenden

5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es muss gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegende Beitragsverpflichtung gegenüber der THW-Landesvereinigung NRW e.V. befriedigt werden kann.

5.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

5.4 Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig.
Die der THW-Landesvereinigung NRW e.V. zustehenden Beiträge sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres nach dort hin abzuführen.

5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

Artikel 6 – Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7 – Organe der Vereins 

Die Organe des Vereins sind 
    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand

Artikel 8 – Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkte verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, sowie nach Entscheidung durch den Vorstand, unter vollständiger oder anteiliger Nutzung von Fernkommunikationsmitteln stattfinden.

8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Landesvereinigung NRW e.V sowie deren Vertretung
Anträge an die Landesversammlung
Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von € 500,00 übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen
Mittel- und längerfristige Verträge
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
Wahl/Entlastung des Vorstandes
Empfehlungen/Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins

Artikel 9 – Vorstand 

9.1 Der Vorstand besteht aus dem
geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
dem/der Vorsitzenden
dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem jeweiligen geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem/der jeweiligen
Ortsbeauftragten des THW, lediglich mit beratender Stimme
Ortsjugendleiter/in der örtlichen THW-Jugend
Helfersprecher/in des örtlichen THW-Ortsverbandes
Ortsjugendbeauftragten des örtlichen THW-Ortsverbandes
Sofern Helfersprecher/in und Ortsjugendbeauftragte/r nicht dem Verein angehören, haben sie lediglich beratende Stimme.

9.2 Die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstande können als Präsenzveranstaltung sowie nach Entscheidung durch den Vorsitzenden unter vollständiger oder teilweiser Nutzung von Fernkommunikationsmitteln stattfinden.

9.3 Der/die Vorsitzende und entweder seine Stellvertretung oder der/die Schatzmeister/in oder aber die beiden letztgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

9.4 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Artikel 10 – Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 

10.1 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, beruft die Mitgliederversammlung ein.

10.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform elektronisch unter Angabe einer Tagesordnung. Die Einberufung soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.

10.3 Jede/r Teilnehmende hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

10.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen einem Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.

10.5 Jede/r Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten.
Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden.
Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.

10.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.

10.7 Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.

10.8 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist durch den/die Vorsitzende oder der Stellvertretung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Artikel 11 – Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes 

11.1 Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind – für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

11.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den/die Vorsitzende/n, im Falle dessen Verhinderung durch die gewählte Stellvertretung.

11.3 Die Regelung des Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.

11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

11.5 Die Regelungen des Art. 10.6, Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

11.6 Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.

Artikel 12 – Jugend

Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1 b zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.
Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung.

Artikel 13 – Haftung 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 14 – Rechtsweg 

Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundesvereinigung e.V. eingesetzte Schiedsgericht nach dessen Schiedsgerichtsordnung.

Artikel 15 – Auflösung 

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landesvereinigung NRW e.V. zu, welche es ausschließlich für die Aufgabe nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Artikel 16 – Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistung- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Artikel 17 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 1988 festgestellt.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. November 2021 neu gefasst und ergänzt um Artikel 16.

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